Um die Widerstandsfähigkeit Europas gegen aktuelle und zukünftige Cyberbedrohungen zu stärken, legt die NIS 2-Richtlinie neue Anforderungen und Verpflichtungen für Organisationen in vier Schlüsselbereichen fest: Risikomanagement, Unternehmensverantwortung, Berichtspflichten und Geschäftskontinuität. Diese Maßnahmen sollen die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen stärken und sicherstellen, dass Organisationen Risiken effektiv managen und den Betrieb während und nach Cybersicherheitsvorfällen aufrechterhalten können.
Um die neue Richtlinie einzuhalten, müssen Unternehmen Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Verbesserung des Vorfallmanagements, die Stärkung der Lieferkettensicherheit, die Verbesserung der Netzwerksicherheit, die Verbesserung der Zugriffskontrolle und die Nutzung von Verschlüsselung.
NIS 2 schreibt vor, dass die Unternehmensleitung die Cybersicherheitsmaßnahmen des Unternehmens zur Bewältigung von Cyberrisiken überwachen, genehmigen und sich darin schulen lassen muss. Im Falle von Verstößen drohen der Unternehmensleitung Strafen, darunter Haftung und ein mögliches vorübergehendes Verbot, Führungspositionen zu bekleiden.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen Prozesse einrichten, um Sicherheitsvorfälle, die ihre Servicebereitstellung oder ihre Empfänger erheblich beeinträchtigen, umgehend melden zu können. NIS 2 legt Meldefristen fest, darunter eine 24-stündige „Frühwarn“-Benachrichtigung.
Organisationen müssen einen Plan entwickeln, um die Geschäftskontinuität im Falle schwerwiegender Cybervorfälle sicherzustellen. Dieser Plan sollte die Systemwiederherstellung, Notfallmaßnahmen und die Einrichtung eines Krisenreaktionsteams umfassen.
Erhalten Sie Mindest-Cybersicherheitsmaßnahmen für die NIS 2-Konformität
Zusätzlich zu den vier Hauptanforderungsbereichen schreibt NIS 2 vor, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen grundlegende Sicherheitsmaßnahmen implementieren müssen, um bestimmten Arten wahrscheinlicher Cyberbedrohungen zu begegnen.
Zu diesen Maßnahmen gehören:
Da die Frist für die Umsetzung der NIS 2-Richtlinie in nationales Recht am 17. Oktober 2024 abläuft, müssen Organisationen, die ihren Bestimmungen unterliegen, vorbereitende Maßnahmen zur Einhaltung ergreifen.
Diese Schritte umfassen:
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